AGBs geführte Touren

1. Abschlusses des Tourenvertrags

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Tourenveranstalter den Abschluss eines Tourenvertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder telefonisch vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Tournveranstalter zu Stande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Tourenveranstalter dem Kunden die Tourenbestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Tourenbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Tourenveranstalters vor, an das er für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebotes zu Stande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

2. Anzahlung und Restzahlung

Bei Tagestouren, die mehr als 30,00 € pro Person kosten ist mit Erhalt der Buchungsbestätigung eine Anzahlung von 40% des Tourenpreises fällig – zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung. Die Restzahlung ist bis zwei Wochen vor Tourenbeginn zu zahlen. Die Einzahlung erfolgt jeweils in einer Summe für alle angemeldeten Tourenteilnehmer. Ist bis zum Tourenantritt der Tourenpreis nicht vollständig bezahlt, wird der Vertrag nach Mahnung und Fristsetzung aufgelöst. Der Tourenveranstalter kann als Entschädigung die entsprechenden Rücktrittsgebühren verlangen.

3. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf  bezugnehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Tourenveranstalter bindend. Der Tourenveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Kund vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

4. Leistung- und Preisänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Tourenleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Tourenvertrags, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Tour nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Tourenveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

5. Rücktritt durch den Kunden. Umbuchungen. Ersatzpersonen

Der Kunde kann jederzeit vor Tourbeginn von der Tour zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Tourveranstalter. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Tourenvertrag zurück oder tritt er die Tour nicht an, so kann der Tourveranstalter Ersatz für die getroffenen Tourvorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Der Tourveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktrittes zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren: ab 30 Tage vor Tourbeginn bezahlt der Kunde 40% des Tourpreises ab 20 Tage vor Tourbeginn bezahlt der Kunde 60 % des Tourpreises ab 10 Tage vor Tourbeginn bezahlt der Kunde 80 % des Tourpreises ab 7 Tage vor Tourbeginn bezahlt der Kunde 100 % des Tourpreises Nach Tourantritt besteht kein Anspruch auf Erstattung. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Änderung der Tour, ist der Tourveranstalter bemüht,dies zu ermöglichen. Im Falle eines Rücktritts kann der Tourveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen. Wir empfehlen Ihnen den Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Tourveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Tour vom Tourvertrag zurücktreten oder nach Tourbeginn den Tourvertrag kündigen:

a) ohne Einhaltung einer Frist wenn der Kunde die Durchführung der Tour ungeachtet einer Abmahnung des Tourveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Tourveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis.
b) bis zwei Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Tourausschreibung für die entsprechende Reise auf einen Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Falle ist der Tourveranstalter verpflichtet, dem Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Tour hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Tourpreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Tourveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
c) bis vier Wochen vor Reiseantritt wenn die Durchführung der Tour nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Tourveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Tour so gering ist, dass die dem Tourveranstalter im Falle der Durchführung der Tour entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Tour, bedeuten würde. Wird die Tour aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Tourpreis unverzüglich zurück.

7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Tour infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Tourveranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Tourveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Tour noch zu erbringenden Tourleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

8. Haftung des Tourveranstalters

Der Tourveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

1. die gewissenhafte Tourvorbereitung;
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
3. die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Tourleistungen, sofern der Tourveranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Tourleistungen.

Der Tourveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen. Wird im Rahmen einer Tour oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Kunden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Tourveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Tourausschreibung und in der Buchungsbestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen.

9. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung des Tourveranstalters für Schäden, die Nichtkörperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Tourveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4100,- €. Übersteigt der dreifache Tourpreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Tourpreises beschränkt. Diese  Haftungshöchstsumme gelten jeweils je Tourteilnehmer und Reise. Der Tourveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Tourausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

10. Mitwirkungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Tourleiter zur Kenntnis zu geben. Dieser ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Tourvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Tourvertrages zur Folge.

12. Gerichtsstand

Der Kunde kann den Tourveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Tourveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Tourveranstalters maßgebend.

Zum Schluß:

 

 

 

 

Unsere Touren und Arrangements bedürfen Ihrer persönlichen Mitwirkung. So sollten Sie nicht nur gesund und in normaler körperlicher Verfassung sein, sondern auch in der Lage, mit Humor und Verständnis Verzögerungen oder Änderungen im Programm zu begegnen. Flexibilität und Teamgeist sind die besten Voraussetzungen, um die jeweilige Tour zu einem unvergesslichen Erlebnis für alle Teilnehmer zu machen.

Raus-ins-Gruene
Dorfstr. 21
17252 Roggentin

 

 

Roggentin im Februar 2009